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Zivilrechtliche Ansprüche bei Schwarzarbeit

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.6.2015 – VII ZR 216/14

Mit Urteil vom 11.6.2015 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu möglichen Vergütungsansprüchen bei Schwarzarbeit aus dem Jahr 2014 bestätigt.

Die Schwarzarbeit spielt insbesondere bei Werkleistungen eine wirtschaftlich zentrale Rolle.

Ob es sich um die Fliesen auf der Terrasse, die Elektroinstallation im Haus oder um die Pflege des Gartens handelt - Schwarzarbeit ist weit verbreitet.

In der Regel wird bei der Schwarzarbeit durch den Besteller eine Leistung in Auftrag gegeben, welche der Unternehmer verbilligt erbringen soll.

Der Unternehmer führt keine Umsatzsteuer und sonstigen Sozialabgaben ab und gewährt dem Besteller einen häufig nicht unerheblichen Preisnachlass.

Auf diese Weise profitieren Besteller und Unternehmer gleichermaßen.

Der Unternehmer spart Steuern und Sozialabgaben, der Besteller muss weniger zahlen.

Eine genaue Definition der Schwarzarbeit findet sich in §1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG).

Wird Schwarzarbeit zwischen dem Besteller und Unternehmer einvernehmlich vereinbart, führt dies nach §134 BGB und §1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Unwirksamkeit des geschlossenen Werkvertrages.

Da der Werkvertrag unwirksam ist, bestehen auch nicht die gegenseitgen Pflichten aus §631 Abs. 1 BGB.

Der Werkunternehmer ist nicht verpflichtet seine Leistung zu erbringen (das Werk herzustellen) und der Besteller muss auch nicht die vereinbarte Vergütung zahlen.

Was ist nun aber, wenn der Vertrag bereits vollzogen wurde, d.h. der Werkunternehmer bereits seine Leistung erbracht hat und der Besteller bereits gezahlt hat?

Sind diese Leistungen rückabzuwickeln?

Der Bundesgerichtshof hat erneut klargestellt, dass eine (bereicherungsrechtliche) Rückabwicklung unwirksamer und vollzogener Verträge, die gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen aufgrund des §817 S.2 BGB nicht in Betracht kommt.

Schwarzarbeit ist generell der Schutz der Rechtsordnung zu versagen.

Diesen Zweck verfolgt §817 BGB ebenfalls; für eine Einschränkung des §817 BGB besteht bei der Schwarzarbeit keine Veranlassung.

Wer Schwarzarbeit leistet oder in Anspruch nimmt hat aufgrund dieser Rechtsprechung mit erheblichen Gefahren zu rechnen:

1.

Hat der Besteller bereits bezahlt (vorgeleistet) und der Schwarzarbeiter/Unternehmer erbringt die Leistung dennoch nicht, erhält der Besteller sein Geld nicht zurück und hat auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Arbeit.

Ein Anspruch auf die vereinbarte Schwarzarbeit scheidet aus, da der Vertrag wegen Verstoßes gegen §1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unwirksam ist.

Sein Geld erhält der Besteller aber auch nicht wieder zurück, da seinem Rückzahlungsanspruch die Regelung des §817 BGB entgegensteht.

2.

Hat der Schwarzarbeiter/Unternehmer bereits seine Schwarzarbeit erbracht und der Besteller verweigert nun die Zahlung des "Schwarzgeldes" erhält der Schwarzarbeiter/Unternehmer ebenfalls nichts.

Einen Anspruch auf Lohnzahlung hat der Schwarzarbeiter gegen den Besteller nicht, da der Werkvertrag wegen Verstoßes gegen §1 Abs. 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unwirksam ist.

Wertersatz wegen der Arbeitsleistung erhält der Schwarzarbeiter auch nicht, da wiederum bereicherungsrechtliche Ansprüche nach §817 BGB ausgeschlossen sind.

Letztendlich kann jede Seite die andere Seite um die versprochene Gegenleistung prellen.

3.

Da der Werkvertrag unwirksam ist hat der Besteller nach der neueren Rechtsprechung auch in keinem Falle vertragliche Gewährleistungsansprüche gegen den Schwarzarbeiter.

Fazit:

Schwarzarbeit sollte nicht nur aufgrund der erheblichen volkswirtschaftlichen Schäden unterbleiben, sondern auch wegen der zivilrechtlichen Gefahren.

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