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Haftung des Sportvereins bei Bringdienst durch Eltern?

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.7.2015 – III ZR 346/14

Der Bundesgerichtshof hatte einen recht abenteuerlichen Fall zu entscheiden.

Die Klägerin fuhr ihre Enkelin regelmäßig zu Sportveranstaltungen des Fußballvereins, dem die Enkelin auch angehörte. Bei solch einer Fahrt verunfallte die Klägerin.

Die Klägerin begehrte nun Ersatz ihres Schadens von dem Fußballverein der Enkelin mit der Begründung, dass sie letztendlich für den Fußballverein tätig geworden sei, indem sie ihre Enkelin zu den jeweiligen Spielen des Vereines fuhr.

Die Vorinstanzen verurteilten den Fußballverein zur Zahlung.

Ein gefühlt befremdliches Ergebnis, welches der Bundesgerichtshof mit dem vorstehenden Urteil dann auch einkassierte.

Vertragliche Ansprüche zwischen Personen, hier der Klägerin und dem Fußballverein, setzen einen wirksamen Vertragsschluss voraus. Hierzu bedarf es jedoch auf Seiten der Erklärenden stets des Willens sich rechtlich verpflichten zu wollen (Rechtsbindungswille).

An einem solchen Rechtsbindungswillen fehlt es regelmäßig bei sogenannten alltäglichen Gefälligkeiten.

Wer jemanden zu einem Essen einlädt oder einmalig im Fahrzeug mitnimmt, der will sich nicht rechtlich verpflichten. Es handelt sich in diesen Fällen um alltägliche Gefälligkeiten.

Aus diesem Grund kamen auch keine vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen den Fußballverein in Betracht. Die Klägerin wollte sich wohl kaum gegenüber dem Fußballverein vertraglich verpflichten ihre Enkelin zu den Spielen zu fahren.

Vertragliche Ansprüche waren daher abzulehnen.

Es gibt aber im deutschen Zivilrecht das Institut der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag.

Wird jemand für einen anderen in irgendeiner Form tätig ohne dazu beauftragt zu sein, dann können dieser Person Ansprüche gegenüber demjenigen entstehen, für den die Person tätig wurde.

Ein klassisches Beispiel ist die Hilfeleistung für den ortsabwesenden Nachbar.

Wurde beim sich in Urlaub befindlichen Nachbarn eingebrochen und der Tischler beauftragt, damit dieser die beschädigte Haustür repariert, sodass keine weiteren Personen in das Haus eindringen, dann tätigt der Nachbar ein Geschäft ohne Auftrag für seinen Nachbarn.

Dem Nachbarn stehen dann Ansprüche auf Bezahlung der Kosten des Tischlers zu.

Der Bundesgerichtshof ging nun der Frage nach, ob der Klägerin gegen den Fußballverein nicht Ansprüche (auch auf Schadensersatz) zustehen könnten, weil die Klägerin durch die Fahrt zu den Spielen des Vereines ja letztendlich auch ein Geschäft des Vereines verrichtet haben könnte.

Der Bundesgerichtshof lehnt dies jedenfalls im Ergebnis überzeugend ab.

In den Fällen, in denen vertragliche Ansprüche ausscheiden, weil es sich um die vorgenannten alltäglichen Gefälligkeiten handelt, sollen auch keine Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen.

Würde man dies nämlich zulassen, dann könnten im alltäglichen Bereich nur zu oft Ansprüche über die Hintertür der Geschäftsführung ohne Auftrag entstehen.

Der Fußballverein blieb daher von Schadensersatzansprüchen verschont.


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