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Abbruchs von eBay-Auktionen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.9.2015 - VIII ZR 284/14

Im vorgenannten Urteil hatte sich der Bundesgerichtshof erneut mit der Frage zu beschäftigen unter welchen Voraussetzungen eine eBay Auktion abgebrochen werden kann.

Der Bundesgerichtshof festigt zunächst seine bestehende Rechtsprechung, dass für die rechtliche Beurteilung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und Bieter die eBay AGB maßgebliche Bedeutung haben.

Zwar wirken die eBay AGB nicht direkt zwischen Verkäufer und Bieter, allerdings ist Verkäufer wie Bieter klar, dass sie auf der eBay Plattform handeln und die eBay AGB für die Einschätzung ihres eigenen vertraglichen Verhaltens von Bedeutung sind.

In den eBay AGB ist geregelt, dass Angebote nur bei trifftigem Grund gestrichen werden können. Hierzu ist regelmäßig eine gesetzliche Berechtigung (im Sinne des BGB erforderlich).

Dem Bieter ist auch hinreichend klar, dass der Verkäufer seine Angebote unter dem Vorbehalt einer Rücknahme seines Angebotes einstelle (Auslegung).

Da eBay also grundsätzlich eine gesetzliche Berechtigung zum Streichen eines Angebotes, oder zumindest einen Grund von vergleichbarem Gewicht verlangt, stellt sich zunächst die Frage, was überhaupt ein gesetzlicher Grund ist.

Als "gesetzlicher Grund" kommt zunächst eine Anfechtung nach §119 Abs. 1, Abs. 2 oder §123 BGB in Betracht. Auch ein gesetzlicher Rücktrittsgrund nach §323 oder §326 BGB ist denkbar.

Zwar können nach dem Bundesgerichtshof auch andere Gründe für die Lösung vom Verkaufsangebot in Betracht kommen, diese müssen aber ein vergleichbares Gewicht wie die vorgenannten gesetzlichen Regelungen haben.

Die Prüfung, ob die Voraussetzungen eines Anfechtungsgrundes vorliegen, ist für den juristischen Laien jedoch schwerlich zu bewältigen. Gleiches gilt für die Prüfung eines Rücktrittsrechtes.

Es sollte aus diesem Grund keinesfalls leichtfertig eine eBay Auktion beendet werden.

Hier kann schnell (auch bei vermeintlich wenig wertvollen Gegenständen) eine Haftung im vierstelligen Bereich erreicht werden, falls der Abbruch zu Unrecht erfolgt.

Insbesondere wenn der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietende den Gegenstand mit erheblichem Gewinn selbst hätte weiterverkaufen können, haftet der Verkäufer in der Regel auf dessen entgangenen Gewinn.

Erfolgt der Abbruch ohne rechtfertigenden Grund kommt ohne weiteres ein Vertrag mit dem zuletzt Höchstbietenden zustande; dies mit allen Rechten und Pflichten.

Sollten Sie den Abbruch einer Auktion erwägen, sollten Sie daher vorzugsweise rechtlichen Rat einholen.


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