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Keine Haftung des „Stehpinklers“ für Schäden am Boden

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2015- 21 S 13 / 15

Das Landgericht Düsseldorf hatte in einem interessanten Fall darüber zu entscheiden, ob ein Mieter, welcher regelmäßig im Stehen urinierte, für Bodenschäden rund um das WC der Mietwohnung haftet.

Das WC im Bad war von Marmorboden umgeben, der besonders empfindlich auf Säure reagierte.

Im Prozess hat sich herausgestellt, dass die Säureschäden am Marmorboden davon herrühren mussten, dass der Mieter regelmäßig im Stehen urinierte.

Der Marmorboden rund um das WC musste nach Auszug des Mieters vom Vermieter vollständig erneuert werden, worauf der Vermieter vom Mieter 1900,00 € Schadenersatz forderte.

Das Landgericht Düsseldorf musste daher der Frage nachgehen, ob es sich um eine schuldhafte Pflichtverletzung eines Mieters handelt, welche zum Schadenersatz verpflichtet, wenn dieser im Stehen urinierte.

Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit nachvollziehbarer Begründung verneint.

Es sei schon fraglich, ob ein Mieter überhaupt eine haftungsauslösende Pflichtverletzung begehe, wenn er im stehen uriniere.

Zwar treffe jeden Mieter aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB die Pflicht das Eigentum des Vermieters vor Schaden zu bewahren, allerdings liege regelmäßig kein schuldhaftes Verhalten vor, wenn ein Mieter im Stehen urinierte (ohne Verschulden scheidet aber eine Haftung aus §280 Abs. 1 BGB aus).

Es sei durchaus bei Männern als weit verbreitet anzusehen, dass diese im Stehen urinieren.

Es liege also kein besonders ungewöhnliches Verhalten des Mieters vor.

Ein gewöhnlicher Mieter muss auch ohne besondere Mitteilung des Vermieters nicht damit rechnen, dass durch feinste Urinspritze der Boden rund um das WC beschädigt wird.

Befindet sich um das WC ein besonders empfindlicher Boden muss der Vermieter den Mieter vielmehr darauf hinweisen. Ohne einen solchen Hinweis kann nicht damit gerechnet werden, dass Bodenschäden auftreten.

Im Ergebnis konnte das Landgericht Düsseldorf daher kein schuldhaftes Verhalten des Mieters feststellen.

Anders wäre nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf die Sachlage dann zu beurteilen gewesen, wenn der Mieter in erheblichem Umfang neben das WC uriniert hätte.

In einem solchen Fall kann der Mieter grundsätzlich damit rechnen, dass durch den Urinschäden am Fußboden entstehen.

Es lässt sich daher im Ergebnis feststellen, dass eine Haftung eines Mieters wegen Urinschäden dann ausscheidet, wenn es sich um übliche kleinere Urinspritze handelt und der Mieter nicht damit rechnen musste, dass sich um ein besonders empfindlichen Boden handelt.

Bei größeren Urinmengen auf dem Fußboden kommt eine Haftung des Mieters allerdings sehr wohl in Betracht. Kurzum: der männliche Mieter muss genau zielen!

Auch die Vorinstanz, das Amtsgericht Düsseldorf, hat die Ersatzklage des Vermieters mangels Verschulden des Mieters abgewiesen.

Hierzu zum Abschluss die unterhaltsame Begründung des Amtsgerichts Düsseldorf:

„Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob in der heutigen Zeit das Urinieren im Stehen als solches eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache darstellt.

Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet.

Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzung mit - insbesondere weiblichen - Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verletzung des im Badezimmer oder Gäste WC verlegten Marmorboden rechnen.“

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