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Arbeitgeber zahlt nicht fristgerecht? 40,00€ Schadenersatz!

UPDATE 20.11.2018

Das Bundesarbeitsgericht steht auf dem Standpunkt, dass es die 40,00 € Pauschale im Arbeitsrecht nicht gebt. §12a ArbGG stehe dem entgegen.

Damit ist die Rechtslage derzeit höchstrichterlich geklärt und die untenstehende Rechtsprechung überholt.

Arbeitgeber nehmen es nicht immer mit der Pünktlichkeit der Lohnzahlungen sehr genau.

Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig nicht fristgerecht den vereinbarten Lohn, so stellt dies für den Arbeitnehmer eine nicht unerhebliche Belastung dar.

Denn für den Arbeitnehmer geht bei nicht fristgerechter Zahlung zu einem erheblichen Umfang die Planungssicherheit über seine Einkünfte, und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren.

Um generell der schlechten Zahlungsmoral von Unternehmen entgegenzuwirken wurde 2014

§ 288 Abs. 5 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführt.

Dieser hat im Arbeitsrecht gesteigerte Bedeutung.

Verkürzt wiedergegeben bestimmt § 288 Abs. 5 BGB, dass ein Unternehmer (das ist der Arbeitgeber eigentlich immer) einen pauschalen Schadenersatz i.H.v. 40 € zu zahlen hat, wenn er mit der Bezahlung einer Entgeltforderung (das ist der Arbeitslohn) sich in Verzug befindet.

Diese Voraussetzung liegt im Arbeitsrecht immer dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht zu den im Arbeitsvertrag geregelten Zahlungstermin den Lohn gezahlt hat.

Findet sich z.B. im Arbeitsvertrag die Regelung, dass der Arbeitslohn zum Ende des Monats zu zahlen ist, befindet sich der Arbeitgeber spätestens zum ersten Tag des darauffolgenden Monats in Verzug.

In diesem Falle schuldet der Arbeitgeber dann nach § 288 Abs. 5 BGB Schadenersatz i.H.v. 40 €.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber die Verzögerung nicht verschuldet hat.

Das Verschulden des Arbeitgebers wird aber kraft Gesetzes vermutet und dürfte sehr schwer zu widerlegen sein.

Es fehlt nämlich nicht bereits am Verschulden des Arbeitgebers, wenn dieser nicht zahlungsfähig ist.

Geld zur Lohnzahlung hat der Arbeitgeber zu haben!

Fälle in denen es am Verschulden des Arbeitgebers fehlt, dürften daher in der Praxis kaum anzutreffen sein.

Als auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt in Pirmasens berate ich Sie gerne!

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