Bordstein auf Parkplatz überfahren-Schadenersatzanspruch gegen den Betreiber?
Landgericht Görlitz Urteil vom 27.5.2016 – 2 S 159/15
Das Landgericht Görlitz hatte sich mit der spannenden Frage zu beschäftigen, ob die Haftung des Inhabers eines Supermarkts in Betracht kommt, wenn sich erhöhte Bordsteine auf dem Parkplatz des Marktes befinden und ein Kunde diese überfahren hat.
Im konkreten Fall fuhr der Kunde in eine Parkbucht. Die Parkbucht war verkürzt, da sich direkt hinter der Bucht ein Baum befand, welcher durch Bordsteine abgegrenzt wurde.
Die Bordsteine wurden offensichtlich angebracht um zu verhindern, dass Kunden an den Baum fahren.
Der Kunde übersah die Bordsteine und beschädigte sein Fahrzeug erheblich.
Für diese Beschädigung verlangte der Kunde Ersatz von dem Supermarktinhaber, da er der Ansicht war, dass der Supermarktinhaber vor den Bordsteinen hätte warnen müssen.
Wäre nämlich eine Warnung erfolgt, hätte er den Bordstein nicht überfahren und sein Auto nicht beschädigt.
Eine Haftung des Supermarktinhabers kann jedoch nur angenommen, wenn dieser eine so genannte Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
Das Landgericht Görlitz ging anders als die Vorinstanz (Amtsgericht Hoyerswerda) davon aus, dass den Supermarktinhaber keine Pflicht treffe stets vor erhöhten Bordsteinen zu warnen.
Insbesondere war zu beachten, dass im Einzelfall auch erkennbar war, dass der Parkplatz aufgrund des dahinterstehenden Baumes verkürzt war.
Selbst wenn man solch eine Pflicht jedoch bejahen würde, würde den Autofahrer ein erhebliches Mitverschulden treffen, da dieser sich auch selbst vergewissern muss, ob er über einen Bordstein fährt oder nicht.
Die Begründung des Landgerichts Görlitz wie folgt:
Ein klägerischer Anspruch – aus § 823 Abs. 1 BGB – besteht aber nicht, da die Beklagte die vom AG angenommene Verkehrssicherungspflicht (vgl. dazu Palandt-Sprau, 74. Aufl., § 823 BGB, Rn. 45 ff.) nicht trifft. So sind Bordsteine unabhängig davon, ob sie den Rand einer Parkfläche begrenzen oder – wie hier – eine auf dem Parkplatz befindliche Pflanze zu deren Schutz umfassen, nicht zum „Überparken“, also Überfahren mit der vor den Vorderreifen eines Pkw befindlichen Front gedacht (vgl. BGH, Urt v. 24.7.2014, Az. III ZR 550/13; N3 Bremen, Urt v. 18.12.2006, Az. 1 C 155/06, juris Rn. 15, 17). Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten – zur Behebung des betreffenden Zustandes – besteht auch nicht unter Berücksichtigung der – zu dem hohen Bordstein – hinzutretenden Umstände, dass die Parkfläche relativ kurz ist und die Pflastersteine ansteigen. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Dimensionierung des Parkplatzes; vielmehr müssen Fahrer (besonders) raumfordernder Pkw prüfen, ob die betreffende Parkfläche groß genug ist (OLG Saarbrücken, Urt v. 9.9.2008, Az. 4 U 114/08, juris Rn. 24). Offenkundig hätte der Kläger erkennen können, dass die betreffende Parkfläche auf Grund des Baumes und des diesen Baum umgrenzenden Kantsteins kürzer ist als andere (nicht bepflanzte) Parkflächen; deshalb fehlt es auch insoweit schon an einem für den Kläger überraschenden Moment, der – kumulativ mit anderen Voraussetzungen – eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu begründen geeignet wäre. Schließlich vermag auch der Umstand der Absenkung der Pflastersteine – in Kumulation mit den anderen vorstehenden Umständen: Kürze des Parplatzes und Höhe des Kantsteins keine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten und damit auch keine Verletzung derselben zu begründen. Einerseits steht die Höhe der Bepflasterung selbstredend in unmittelbarem Zusammenhang mit der daran angrenzenden Höhe des Kantsteins. Des Weiteren obliegt es ohnehin schon nicht der Beklagten, den Kläger davor zu schützen oder zu warnen, dass er einen Schaden erleidet, weil er einen dafür nicht vorgesehenen, insbesondere nicht herabgesetzten und bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt doch offensichtlich erkennbar recht hohen Kantstein mit der Front seines Pkw überfährt.
Selbst andernfalls – bei Annahme einer (schuldhaften Verletzung der) Verkehrssicherungspflicht der Beklagten – wäre vor dem Hintergrund des Vorstehenden ein anspruchausschließendes Mitverschulden des Klägers i.S.v. § 254 Abs. 1 BGB anzunehmen (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O., juris Rn. 25), da das Geschehen – wie vorstehend ausgeführt – zur Überzeugung der Kammer für den Kläger bei einfacher Anstrengung seiner Sorgfaltspflichten vermeidbar insbesondere die Gefahr erkennbar war.
Die Rechtsansicht des Landgerichts Görlitz ist nach unserer Auffassung nur mit höchster Zurückhaltung auf andere Fälle zu übertragen.
Bei schwer zu erkennenden Bordsteinen kommt nach unserem Dafürhalten durchaus eine Verkehrssicherungspflicht des Parkplatzbetreibers in Betracht.
Wenn im Einzelfall ein Bordstein kaum zu sehen ist und das Überfahren des Bordsteine gerade provoziert wird, kann durchaus für den Betreiber eines Parkplatzes die Pflicht bestehen vor diesem Bordstein zu warnen.
Im Betracht käme insbesondere eine farbliche Markierung der Bordsteine und die Anbringung von Reflektoren.
Dem Urteil des Landgerichts Görlitz lässt sich daher nicht pauschal die Aussage entnehmen, dass stets eine Haftung ausscheidet, sobald ein Bordstein überfahren wird.
Im Einzelfall wird es immer darauf ankommen, ob in der konkreten Situation mit dem Vorhandensein eines Bordsteines durch den Fahrer gerechnet werden konnte und insbesondere ob dieser auch zu sehen war.
Wer sehenden Auges oder zumindest aus Unachtsamkeit über einen gut sichtbaren Bordstein fährt, der muss sich zumindest ein Mitverschulden zurechnen lassen.
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