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Unterhaltsrechtliche Bewertung des Firmenwagens

Bei Mitarbeitern in Führungspositionen, Geschäftsführern von Firmen oder auch von Mitarbeitern im Außendienst wird oft neben der normalen Vergütung ein Geschäftswagen zur Eigennutzung auch für den Privatbereich überlassen.

Die Behandlung im Rahmen des Arbeitsvertrags erfolgt oft so, dass 1 % des Bruttoanschaffungspreises des Pkw für die geldwerten Vorteile aus der Überlassung zu Grunde gelegt werden.

Dieses eine Prozent des Anschaffungspreises wird dem Bruttoeinkommen zugeschlagen und entsprechend versteuert.

Es wird dann von dem Nettoeinkommen in Abzug gebracht.

Die Frage ist, wie diese Überlassung eines Fahrzeuges unterhaltsrechtlich zu bewerten ist.

Wenn der Arbeitgeber noch das Benzin bezahlt, was durchaus üblich ist, wird vielfach die Ansicht vertreten, dass vor diesem Hintergrund der Abzug von 5 % berufsbedingten Aufwendungen vom Nettoeinkommen nicht mehr möglich ist.

Unabhängig davon bietet sich bei der unterhaltsrechtlichen Behandlung des Geschäftswagens folgende Lösung an:

Von den Oberlandesgerichten wird regelmäßig der vermögenswerte Vorteil der Privatnutzung nicht mit der steuerlichen Regelung gleich behandelt.

Vielmehr ist der Vorteil der Überlassung in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung auch aller Umstände des Einzellfalles nach § 287 ZPO zu schätzen.

Allerdings beeinflusst die steuerliche Behandlung nach wie vor die Rechtsprechung bei der Bewertung der Vorteile.

Von dem Bundesgerichtshof wird eine Berechnung gebilligt, welche von den Oberlandesgerichten häufig verwendet wird.

Für das nachfolgende Beispiel soll von folgenden Werten ausgegangen werden:

Ein Arbeitnehmer verdient 5.000,00 € brutto. Er erhält einen Sachbezug in Höhe von 300,00 € in Form der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges nach einem Anschaffungswert von 30.000,00 €.

Dieser Sachbezug wird dem Bruttoeinkommen hinzugerechnet, wodurch ein Gesamteinkommen von 5.300,00 € vorhanden ist.

Aus einem Einkommen von 5.000,00 € müsste der Arbeitnehmer rd. 2.000,00 € Steuer und Sozialversicherung ausgleichen.

Aus dem Einkommen von 5.300,00 € brutto ist die Belastung für Steuer und Sozialversicherung um 150,00 € höher (insgesamt 2.150,00 €).

Das Nettoeinkommen würde ohne das Firmenfahrzeug 3.000,00 € betragen.

Aufgrund der Abzüge für das Firmenfahrzeug beläuft sich der Auszahlungsbetrag nunmehr auf 2.850,00 €.

Die Rechtsprechung behandelt diesen Fall so, dass zunächst bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens zugrunde gelegt wird, was der Arbeitnehmer ohne das Firmenfahrzeug erhalten würde. Dies sind hier 3.000,00 €.

Da der Wert der Überlassung des Firmenfahrzeuges allerdings monatlich höher ist als die Differenz zwischen dem Nettoeinkommen mit und ohne Fahrzeug (150,00 €) wird von der Rechtsprechung eine Korrektur insofern vorgenommen, als für die Pkw-Nutzung noch ein Zuschlag in angemessener Höhe (hier 150,00 €) gemacht wird.

Das für die Berechnung des Unterhalts maßgebende Einkommen würde hier demnach 3.150,00 € betragen (Einkommen ohne Pkw-Überlassung 3.000,00 €; Zuschlag für Privatnutzung 150,00 €).

Unter Berücksichtigung der Nutzung des Fahrzeuges ist daher ein Nettoeinkommen in Höhe von 3.150,00 € bei der Berechnung eines evtl. Unterhaltsanspruchs zugrunde zu legen.

Abzüge bei dem geldwerten Vorteil werden bei Fahrzeugen vorgenommen, welche mit den zur Verfügung stehenden Einkommen in dieser Größenordnung nicht angeschafft worden wären.

Hat z.B. der Arbeitnehmer ein Einkommen von 5.000,00 € brutto und verfügt er über ein Fahrzeug, welches Anschaffungskosten von 100.000,00 € verursacht, wird davon ausgegangen, dass er für sich privat ein derartiges Fahrzeug nicht angeschafft hätte.

Bei der Bewertung der Nutzungsvorteile werden hier Korrekturen in dem Sinne vorgenommen, dass lediglich einkommenserhöhend ein Fahrzeug in die Berechnung eingestellt wird, welches dem Einkommen des Arbeitnehmers entspricht.

Orientiert an der Rechtsprechung wäre dies ein Fahrzeug, welches Anschaffungskosten von ca. 40.000,00 € verursachen würde.

Dies wäre hier ein Betrag zwischen 300,00 € und 400,00 €, welcher dem Nettoeinkommen ohne Sachbezug hinzuzurechnen wäre und bei der Unterhaltsberechnung zugrundezulegen wäre.

Es ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung hier teilweise sehr unterschiedlich ist, je nachdem welches Amtsgericht und welches Oberlandesgericht für die Entscheidung zuständig ist.

Die oben dargelegten Grundsätze können daher lediglich einen Anhaltspunkt für die Berechnung geben, da in jedem Fall die Umstände des Einzelfalls bei der Bewertung der Nutzungsvorteile zugrundezulegen sind.

Das Familienrecht ist immer eine Einzelfallentscheidung, wobei die Rechtsprechung lediglich Anhaltspunkte für die Bewertung von Sachverhalten gibt.

Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich Sie zu dieser Problematik gerne.

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