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Dauer des Kindesbetreuungsunterhalts

Nach der gesetzlichen Regelung könnte man sowohl bei der Betreuung ehelicher Kinder als auch bei der Betreuung nichtehelicher Kinder (§§ 1517; 1615 l BGB) davon ausgehen, dass mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes die Frage eines Betreuungsunterhaltes eigentlich erledigt ist.

In der Praxis ist das Gegenteil der Fall.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte kommt eigentlich fast durchgehend zu dem Ergebnis, dass auch nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes und trotz der Möglichkeit einer Kinderbetreuung die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch gegeben sind.

Zwar wird immer wieder klargestellt, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus bei dem Elternteil liegt, der das Kind betreut.

In die Bewertung einzubeziehen sind dabei sowohl kindbezogene Gründe als auch elternbezogene Gründe.

Zu beurteilen sind dabei die Umstände des Einzelfalles (Vorhandensein einer Betreuungseinrichtung; Öffnungszeiten der Betreuungseinrichtung; Abholung des Kindes selbst oder durch Dritte; sonstige wahrzunehmende Termine).

Liegen die Voraussetzungen für eine Fremdbetreuung ganz oder teilweise nicht vor, wird regelmäßig keine Verpflichtung angenommen, eine vollschichtigte Erwerbstätigkeit auszuüben.

Liegen keine kindbezogenen Gründe vor, ist zu prüfen, ob elternbezogene Gründe gegeben sind.

Dieser Punkt betrifft insbesondere die Belastung des Elternteils, der die Erziehung übernimmt.

Zu berücksichtigen ist dabei der so gen. Betreuungs- und Erziehungsbedarf von Kindern außerhalb der Fremdbetreuung.

Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte beurteilt die Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von Kindern fast übereinstimmend sehr zurückhaltend.

Obwohl das Gesetz mit Vollendung des 3. Lebensjahres eigentlich vorsieht, dass aufgrund der inzwischen ausgebauten Betreuungsmöglichkeiten eine vollschichtige Tätigkeit auszuüben ist, wird dies insbesondere auch in den ersten Grundschuldjahren nur selten angenommen.

Im Vorschulalter wird dabei regelmäßig davon ausgegangen, dass eine Erwerbstätigkeit von 75 % der üblichen Arbeitszeit ausreichend ist.

Begründet wird dies im Vorschulalter insbesondere damit, dass in dieser Zeit neben der vorhandenen Fremdbetreuung auch eine eigene Betreuung der Mutter mit einem entsprechenden Zeitaufwand für die Kinder notwendig und die Regel ist.

Wie regelmäßig im Familienrecht sind die Umstände des Einzelfalles von entscheidender Bedeutung.

Diese müssen jeweils herausgearbeitet werden, damit das angerufene Gericht die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalles beachten und bei seiner Entscheidung zugrunde legt.

Als Fachanwalt für Familienrecht berate ich Sie zu dieser Problematik gerne

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