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Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Klage eines Croupiers zu beschäftigen, welcher in einer Spielbank in Hessen beschäftigt war.

Der Croupier störte sich daran, dass er zeitweise in Raucherräumen eingesetzt war und dort den Gefahren des Tabakrauchs durch sogenanntes Passivrauchen ausgesetzt wurde.

Der Croupier war der Ansicht, dass der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet sei ihn ausschließlich in Bereichen / Räumlichkeiten der Spielbank einzusetzen, in welchen nicht geraucht wird.

Die Spielbank war dagegen der Ansicht, dass durch bereits installierte Entlüftungsanlagen und die vorhandene Klimaanlage in den Raucherbereichen die Konzentration des Tabakrauchs bereits auf ein Minimum reduziert werde.

Mehr könne von ihr als Inhaberin einer Spielbank, in der nun einmal geraucht werde, schlicht nicht verlangt werden.

Das Bundesarbeitsgericht wies in letzter Instanz die Klage des Arbeitnehmers mit folgender Begründung ab:

Zwar sei der Arbeitgeber nach § 618 BGB i.V.m. § 5 der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich verpflichtet den Arbeitnehmer vollumfänglich vor den Gefahren des Tabakrauchs zu schützen, allerdings sehe § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung Ausnahmen hierzu vor.

In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist der Nichtraucherschutz geregelt.

Die Pflicht des § 5 Arbeitsstättenverordnung gewährt dem Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich einen Anspruch auf Einhaltung des Nichtraucherschutzes.

Nach der Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes ist § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich so zu verstehen, dass der Arbeitgeber jedwede Maßnahme zu treffen hat, welche erforderlich ist um den Arbeitnehmer vollumfänglich vor Tabakrauch in der Luft zu schützen.

§ 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung gewährt dem Arbeitnehmer im Grundfall also einen Anspruch auf völlig reine Luft.

Allerdings sieht § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung vor, dass „in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr“ im Hinblick auf den Nichtraucherschutz die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung berücksichtigt werden können.

Das heißt in Betrieben, in welchen zwangsläufig rauchende Kundschaft vorhanden ist, verpflichtet § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber nur zumutbare Schutzmaßnahmen durchzuführen.

§ 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung will den Arbeitgeber dahingehend schützen, dass nicht unter Berufung auf den Nichtraucherschutz sein Unternehmen letztendlich verändert würde.

Man stelle sich vor, dass die kleine Eckkneipe, in welcher seit eh und je geraucht wird plötzlich ein Rauchverbot einführen müsste, weil ein Kellner sich auf den Nichtraucherschutz beruft.

Insoweit hat grundsätzlich der Arbeitgeber nach §5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung lediglich zumutbare Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Solche Schutzmaßnahmen wurden nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes in der beklagten Spielbank jedoch eingehalten.

Die Arbeitnehmer waren nur teilweise in den Raucherbereichen beschäftigt.

Der überwiegende Teil der Arbeitszeit wurde in Nichtraucherbereichen durchgeführt.

In den Raucherbereichen waren durchgängig Lüftungen und Klimaanlagen installiert, welche nach einem vorliegenden DEKRA Gutachten den Tabakrauch reduzierten.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht hier als ausreichend angesehen.

Eine Spielbank bringe es nun einmal mit sich, dass dort geraucht werde.

Da die Spielbank auch über eine Raucherlaubnis verfügte, bestand daher kein Anspruch des Arbeitnehmers durchgängig auf einem rauchfreien Arbeitsplatz eingesetzt zu werden.

Das Bundesarbeitsgericht stellt aber auch zugleich klar, dass in Fällen in denen gesundheitliche Probleme durch ärztliches Attest nachgewiesen sind durchaus eine Pflicht des Arbeitgebers bestehen kann den Arbeitnehmer in rauchfreien Bereichen einzusetzen.

Diese Frage hat jedoch nichts mit der grundsätzlichen Erlaubnis des Arbeitgebers nach § 5 Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung zu tun.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass in Betrieben, in denen zwangsläufig geraucht wird (dies dürfte insbesondere das Gastronomiegewerbe sein) der Arbeitgeber Arbeitnehmer in Raucherbereichen einsetzen kann, wenn er nur zumutbare Maßnahmen unternimmt um die Tabakbelastung zu gering zu halten.

Es besteht in diesen Gewerbezweigen also keine absolute Pflicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmer vor Tabakrauch zu verschonen.

Als auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt in Pirmasens berate ich Sie gerne!

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