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Voraussetzungen für die Zuweisung einer Ehewohnung während der Trennung

Voraussetzungen für die Zuweisung einer Ehewohnung während der Trennung (Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 07. November 2019)

Die Situation in Verbindung mit der Trennung von Eheleuten ist oft ähnlich.

Insbesondere dann, wenn mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund verschiedener Vorfälle überhaupt nicht mehr gerechnet werden kann stellt sich die Frage, wer die gemeinsam bewohnte Ehewohnung weiterhin nutzen soll.

Insbesondere dann, wenn ein gemeinsames Zusammenwohnen und damit auch eine gemeinsame Nutzung der Ehewohnung nicht mehr möglich sind, kann einer der Eheleute die Zuweisung der Ehewohnung bereits für die Dauer des Getrenntlebens geltend machen.

Der andere Ehepartner ist in diesem Falle dazu verpflichtet, die Ehewohnung zu räumen und die Schlüssel zur Wohnung herauszugeben, wenn die Voraussetzungen für eine Zuweisung der Ehewohnung vorliegen.

Grundlegende Vorschrift, in der die Voraussetzungen für die Zuweisung der Ehewohnung geregelt sind, ist § 1361 b BGB.

Gesetzliche Voraussetzung ist danach, dass die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung oder – in Ausnahmefällen – zur Mitbenutzung zu überlassen ist, wenn dies für den anderen Ehegatten keine unbillige Härte darstellt.

Wenn sich die Ehewohnung der das Haus dabei im Alleineigentum eines der Eheleute befindet, ist dies zu seinen Gunsten besonders zu berücksichtigen.

Eine unbillige Härte, welche die Zuweisung der Ehewohnung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn ein Getrenntleben der Ehepartner innerhalb der Wohnung unzumutbar ist, wenn also die Zuweisung der Wohnung auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten dringend erforderlich ist um eine unerträgliche Belastung des Ehegatten abzuwenden, der die Zuteilung der Wohnung fordert.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der eine Ehegatte in grob rücksichtsloser Weise durch erhebliche Festigungen das Wohnen für den anderen Ehegatten unerträglich macht.

Diese Umstände müssen – auch subjektiv – so belastend sein, dass die Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft aufgrund des Verhaltens des anderen Ehegatten als nicht mehr zumutbar erscheint.

Die Spannungen müssen dabei einen Grad erreicht haben, dass durch ein schwerwiegendes Verhalten des anderen Ehegatten, die häusliche Trennung tiefgreifend gestört ist.

Die Spannungen müssen dabei über die Störungen hinausgehen, wie sie üblicherweise in Verbindung mit der Trennung entstehen.

Bei der Abwägung, welche insgesamt unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Trennungsverhaltens vorzunehmen ist, ist dabei insbesondere von Bedeutung,

- wenn einem der Ehegatten ein strafbares Verhalten anzulasten ist

- bereits Uneinigkeit über den Trennungszeitpunkt besteht

- der andere die Trennung überhaupt nicht akzeptieren will

- die Wohnung bereits vor der Eheschließung von dem Beteiligten bewohnt wurde

- von demjenigen, der die Wohnung derzeit noch bewohnt, keinerlei Pflege – oder

Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden

Dies sind einzelne Punkte, welche bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen, welche immer vorzunehmen sind, zu berücksichtigen sind.

Bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen ist, ob der eine Ehepartner die Wohnung bereits verlassen hat.

In Verbindung damit muss er zum Ausdruck gebracht haben, dass die Überlassung zur alleinigen Nutzung lediglich vorübergehend sein kann und dass dies keine endgültige Situation darstellt, welche von ihm akzeptiert wird.

Dieser entsprechende Wille kann insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht werden, dass der andere Ehepartner zur Räumung der Wohnung aufgefordert wird.

Eine Zuweisung der Ehewohnung kann demnach nicht nur in den Fällen gefordert werden, in denen es zu körperlichen Übergriffen kommt, was oft der Regelfall für die Zuweisung der Wohnung ist.

Die Wohnungszuweisung unter Ausschluss der Nutzung des anderen Ehepartners kann auch in anderen Fällen gefordert werden, wobei hier allerdings besonders sorgfältig herausgearbeitet werden muss, weshalb der weitere Verbleib in der Wohnung durch den anderen Ehepartner unzumutbar ist.

Die Anforderungen sind insofern hoch, jedoch nicht unüberwindbar.

Dies zeigt die Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts, mit der eine Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens bestätigt wurde.


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