top of page

Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung

Dieser Kurzbeitrag soll erläutern, was unter dem sogenannten Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung zu verstehen ist.

Der Zugewinnausgleich ist die Folge einer Scheidung von Ehegatten, welche im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der Normalfall, wenn nichts Abweichendes von den Ehegatten vereinbart wurde (§1363 BGB)

Der Zugewinnausgleich kann dadurch herbeigeführt werden, dass ein Ehegatte den anderen Ehegatten überlebt (§1371 BGB), dies dürfte auch der häufigste Fall eines Zugewinnausgleiches sein.

Der Zugewinnausgleich kann aber auch durch eine Scheidung herbeigeführt werden (Beendigung des Güterstandes in anderer Weise als durch Tod, §1372 BGB)

Wie der Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung verwirklicht wird, lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen.

Frau (F) und Mann (M) heiraten am 1.3.2005.

M hat bei Eintritt in die Ehe ein Bankguthaben von 20.000€.

F hat bei Eintritt in die Ehe ein Haus im Wert von 200.000€.

Am 1.2.2015 reicht F die Scheidung ein. Am 1.3.2016 wird die Ehe wieder geschieden.

Bei Einreichung der Scheidung wies das Bankguthaben des M 70.000€ auf.

Die F ist weiterhin Eigentümerin ihrer Immobilie, welche 200.000€ wert ist.

Wie sie nun unschwer erkennen können, konnte der M während der Dauer der Ehe sein Vermögen um 50.000€ steigern. Das Vermögen der F ist dagegen unverändert geblieben.

Um den Zugewinnausgleichsanspruch auszurechnen muss für M und F jeweils getrennt der Zugewinn ermittelt.

Der Zugewinn ist der Betrag (vgl. §1373 BGB), um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Was unter Anfangs- und Endvermögen genau zu verstehen ist, ist in den §§1374 und 1375 BGB näher geregelt).

Die F hatte bei Eheschluss ein Anfangsvermögen von 200.000€, bei Beendigung des Güterstandes (dazu sogleich mehr) hatte sie ein Endvermögen von ebenfalls 200.000€.

Das Endvermögen der F übersteigt daher ihr Anfangsvermögen nicht, sodass F keinen Zugewinn vorzuweisen hat.

M hatte bei Eheschluss ein Anfangsvermögen von 20.00€ als Bankguthaben, bei Beendigung des Güterstandes hatte er ein Endvermögen von 70.000€.

Das Endvermögen des M übersteigt daher sein Anfangsvermögen um 50.000€

Diese 50.000€ sind der Zugewinn des M.

§1378 Abs.1 bestimmt nun wie der Ausgleichsanspruch zu berechnen ist:

§1378 BGB:

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

Soweit der Zugewinn eines Ehegatten den Zugewinn des anderen übersteigt, schuldet er dem Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn die Hälfte des Überschusses.

Der Zugewinn des M übersteigt den Zugewinn der F um 50.000€.

Die Hälfte dieses Überschusses gebührt der F, mithin 25.000€.

Die Berechnung des Zugewinns ist daher im Ansatz jedenfalls keine Zauberei.

Es soll noch kurz auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens eingegangen werden.

Entscheidender Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens ist nach §1375 Abs. 1 BGB der Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, das ist die Rechtskraft der Scheidung.

Zwischen dem Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages und der tatsächlichen Scheidung kann jedoch ein erheblicher Zeitraum liegen.

Es bestünde daher die Gefahr, dass bis zur Rechtskraft der Scheidung Veränderungen am Vermögen vorgenommen werden.

Aus diesem Grund bestimmt §1384 BGB, dass es bei der Scheidung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ankommt. Rechtshängig ist der Scheidungsantrag, sobald dieser dem Ehepartner durch das Gericht zugestellt wurde.

Ein weit verbreiteter Irrtum soll ebenfalls noch aufgeklärt werden.

Viele künftige Ehegatten fürchten den Eheschluss, da sie Angst haben, dass künftiges Erbe in den Zugewinn fällt und daher ausgeglichen werden muss.

Das ist nicht der Fall. Vermögen, welches im Wege der Erbschaft erworben wird, wird beim Zugewinn dem Anfangsvermögen hinzugerechnet und nicht dem Endvermögen, eine Ausgleichspflicht besteht daher nicht, falls der Gegenstand nicht während der Ehe weiter an Wert gewinnt (z.B. durch steigende Grundstückspreise).

Es ist abschließend darauf hinzuweisen, dass bis zum Scheidungsantrag grundsätzlich alle Vermögenmehrungen zu berücksichtigen sind.

Gewinnt z.B. ein Ehepartner einen Tag vor dem Scheidungsantrag eine erhebliche Summe im Lotto, ist diese seinem Endvermögen hinzuzurechnen und mit dem Zugewinnausgleich daher auszugleichen.

Hierzu erfolgt alsbald die Besprechung eines bedeutenden Urteils des Bundesgerichtshofs in unserem Blog.

Neue Beiträge
Archiv
Schlagwortsuche
Noch keine Tags.
bottom of page