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Fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers wegen Drogenkonsums

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 6 AZR 471/15

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit einem recht spannenden Fall eines LKW Fahrers zu beschäftigen, welcher in seiner Freizeit (am Wochenende) so genannte „harte Drogen“ (Amphetamin / Metamphetamin, landläufig als Chrystal Meth bekannt) konsumiert hatte.

Die Geschehnisse sollen hier verkürzt wiedergegeben werden:

Der Lkw-Fahrer konsumierte am Wochenende Amphetamin und Metamphetamin.

Am darauffolgenden Montag fuhr der Lkw Fahrer ganz normal seiner "Tour" für seinen Arbeitgeber.

Am darauffolgenden Dienstag wurde der Lkw-Fahrer bei einer Fahrt mit seinem privaten PKW von der Polizei kontrolliert und es wurde ein sogenannter Drogenwischtest (Schnelltest) durchgeführt.

Dieser Schnelltest schlug dann auch positiv auf die Drogen Amphetamin und Metamphetamin an.

Nachdem der Führerschein des Lkw Fahrers einbehalten wurde, rief er seinen Arbeitgeber an und teilte mit, dass er am kommenden Tag nicht arbeiten könne, da er seinen Führerschein nicht finden würde.

Die Polizei habe ihn kontrolliert und aufgrund des nicht mitgeführten Führerscheins ein Fahrverbot ausgesprochen. Eine klare Lüge des LKW Fahrers.

Dies überzeugte den Arbeitgeber dann auch nicht. Der Arbeitgeber wies insbesondere den Lkw-Fahrer darauf hin, dass es ja wohl nicht sein könne, dass ein Fahrverbot verhängt werde, wenn man seinen Führerschein nicht mit sich geführt habe.

Einige Tage später gestand der Lkw Fahrer dann seinem Arbeitgeber, wieso er tatsächlich nicht mehr fahren darf und räumte den Drogenkonsum am Wochenende ein.

Der Arbeitgeber kündigte dem Lkw-Fahrer daraufhin fristlos (außerordentlich) aufgrund des Drogenkonsums.

Der Lkw-Fahrer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Insbesondere war er der Ansicht, dass hier keine fristlose Kündigung in Betracht käme, sondern allenfalls eine fristgerechte Kündigung (d.h. unter Einhaltung der Kündigungsfrist).

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben dem Lkw Fahrer Recht.

Entscheidend sei nach dem Landesarbeitsgericht, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Lkw Fahrer als er am Montag seine Tour fuhr noch unter Drogeneinfluss stand, zum anderen sei das Fehlverhalten (juristisch: die Pflichtverletzung) nicht so schwer, dass dem Arbeitgeber nicht doch die Einhaltung der Kündigungsfrist hätte zugemutet werden können.

Der Arbeitgeber war hierüber wenig erfreut und ging in Revision zum Bundesarbeitsgericht und hatte Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht stellt zunächst fest, dass grundsätzlich eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn dieser sich in einen Zustand versetzt, in welchem er nicht mehr seine Arbeitsleistung erbringen kann oder sich oder andere gefährdet.

Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesarbeitsgericht die arbeitsvertragliche Nebenpflicht solche Verhaltensweisen zu unterlassen.

Hierbei handelt es sich meines Erachtens um eine Selbstverständlichkeit.

Es versteht sich von selbst, dass ein Arbeitnehmer sich nicht durch Alkohol, Drogen oder ähnliche berauschende Substanzen selbst in einen Zustand versetzen darf, in welchem er tatsächlich nicht mehr zu Arbeitsleistung geeignet ist und dann tatsächlich die Arbeitsleistung doch erbringt.

Ein berauschter Lkw Fahrer, welcher in diesem Zustand fährt begeht natürlich eine Pflichtverletzung.

Die Besonderheit im hier vorliegenden Fall lag jedoch darin, dass nicht recht klar war, ob der Lkw Fahrer, als er seine Fahrt am Montag antrat tatsächlich noch unter dem Einfluss von Amphetamin und Metamphetamin stand.

Es war also gerade nicht erwiesen, ob der Lkw-Fahrer die eben genannte Pflicht nicht in berauschten Zustand seine Arbeitsleistung zu erbringen tatsächlich auch verletzt hatte.

Aus diesem Grund hatte seine Klage in den Vorinstanzen Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht war im vorliegenden Fall jedoch der Ansicht, dass nicht nur die Pflicht eines Arbeitnehmers bestehe nicht in berauschten Zustand zu fahren, sondern allgemein die Pflicht eines Lkw Fahrers bestehe die eigene Fahrtüchtigkeit bereits nicht zu gefährden.

Wer harte Drogen konsumiere, der gefährde generell seiner Fahrtüchtigkeit, was eine Pflichtverletzung darstelle:

Nimmt ein Berufskraftfahrer Amphetamin und Metamphetamin ein und fährt er dennoch im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung ein Fahrzeug des Arbeitgebers, kommt es wegen der der sich aus diesem Drogenkonsum typischerweise ergebenden Gefahren nicht darauf an, ob seine Fahrtüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist.

Der Pflichtenverstoß liegt bereits in der massiven Gefährdung der Fahrtüchtigkeit.

Diese Sichtweise begründete das Bundesarbeitsgericht insbesondere mit Verweis auf die Fahrerlaubnisverordnung.

Es ist verkehrsrechtlich geklärt, dass bereits der (auch einmalige) Konsum von harten Drogen zum Verlust der Fahrerlaubnis führt.

Hieraus lässt sich nach dem Bundesarbeitsgericht entnehmen, dass von den Konsum dieser Drogen eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit ausgehe.

Wer also harte Drogen konsumiere, der gefährde generell seine Fahrtüchtigkeit, was eine erhebliche Pflichtverletzung darstelle, welche eine außerordentlich Kündigung eines Berufsfahrers rechtfertigen kann.

Im konkreten Fall kam für das Bundesarbeitsgericht noch erschwerend hinzu, dass das Arbeitsverhältnis noch nicht lange bestand und der Arbeitnehmer zu allem Überfluss auch noch versucht hatte die Tat vor seinem Arbeitgeber zu verheimlichen.

Ob diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes überzeugt sei dahingestellt.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer schlicht hinzunehmende Realität.

Es ist nunmehr festzuhalten, dass nach diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes bereits der (einmalige) Konsum harter Drogen eine fristlose Kündigung eines Berufskraftfahrers rechtfertigen kann, ohne dass diese Drogen jemals tatsächlich nachweisbar während einer Fahrt noch (nach-)wirkten.

Im Einzelfall kann eine Kündigung dennoch unwirksam sein und eine Kündigungsschutzklage Erfolg haben, wenn insbesondere ein geringer Verschuldensgrad des Arbeitnehmers vorliegt, was insbesondere bei länger zurückliegenden Drogenkonsum anzunehmen sein kann.

Von Bedeutung ist auch wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat, ob dieses Arbeitsverhältnis bereits in der Vergangenheit durch Pflichtverletzungen und Abmahnungen des Arbeitgebers belastet war und wie sich die familiäre Situation des Arbeitnehmers darstellt (Kinder / Familienstand / gesundheitliche Verhältnisse).

Sollte eine Kündigung wegen einer Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss ausgesprochen worden sein, ist anwaltlicher Rat daher besonders anzuraten.

Als auf Arbeitsrecht und Verkehrsrecht spezialisierte Anwälte in Pirmasens beraten wir Sie gerne!

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